- Acciaitubi
- Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Verträge, die mit Lieferanten von Acciaitubi S.p.A. geschlossen werden.
1 BESTELLUNG
1.1. Die Lieferung, die Gegenstand dieser Bestellung ist, sowie eventuelle nachfolgende Lieferungen aufgrund von Bestellungen der ACCIAITUBI S.P.A., werden durch die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelt.
1.2. Der Lieferant muss ACCIAITUBI S.P.A. die Annahme dieser Bestellung mitteilen, indem er eine unterschriebene Kopie der beigefügten Auftragsbestätigung zusendet, und der Vertrag gilt mit dem Erhalt dieser Auftragsbestätigung als geschlossen. In jedem Fall gilt der Vertrag auch ohne schriftliche Bestätigung als geschlossen – und den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterworfen – wenn der Lieferant die Lieferung ausgeführt hat und ACCIAITUBI S.P.A. die vom Lieferanten gelieferten Produkte annimmt.
1.3. Andere Vertragsbedingungen als die vorliegenden, die vom Lieferanten beigefügt, in Bezug genommen, hinzugefügt oder geändert werden, haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht ausdrücklich und spezifisch schriftlich von ACCIAITUBI S.P.A. akzeptiert wurden.
1.4. Diese Bestellung impliziert den Verweis auf das Technische Lieferverzeichnis (CTF) von ACCIAITUBI S.P.A., das für die Produkte in Kraft ist. Die Annahme der Bestellung beinhaltet daher die volle und bedingungslose Annahme aller im CTF enthaltenen Bedingungen, die somit integrierender Bestandteil des Kaufvertrags werden. Es ist vereinbart, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des CTF und den vorliegenden allgemeinen Bedingungen erstere Vorrang haben.
2 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die in der Bestellung angegebenen oder in Bezug genommenen Preise sind fest und keinerlei Änderung unterworfen; sie verstehen sich inklusive der entsprechenden Verpackung für den Versand gemäß den Anweisungen von ACCIAITUBI S.P.A.. Die Transportbedingungen sind in der Bestellung angegeben.
3 RECHNUNGSSTELLUNG
3.1. Die Rechnungen bezüglich der Produkte werden vom Lieferanten mit einem Datum ausgestellt, das nicht vor dem Lieferdatum der entsprechenden Produkte liegt, und müssen auf die Bestellnummer, die Bestellposition und die Warenbeschreibung Bezug nehmen.
3.2. Die Lieferscheine der Ware müssen die Nummer der Bestellung angeben, auf die sie sich beziehen; andernfalls hat ACCIAITUBI S.P.A. das Recht, die Lieferung der Ware nicht anzunehmen.
4 EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG
4.1. Das Eigentumsrecht und das Risiko bezüglich der Produkte gehen auf ACCIAITUBI S.P.A. über, wenn diese in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten geliefert werden.
5 LIEFERUNGEN
5.1. (Liefermodalitäten) – Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, versteht sich die Lieferung als FCA (Free Carrier – Incoterms) Werk des Lieferanten. Alle von ACCIAITUBI S.P.A. bestellten Produkte müssen zu den in der Bestellung angegebenen Daten und an die dort angegebenen Lieferorte geliefert werden. Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Daher sind neben Verspätungen auch vorzeitige Lieferungen im Vergleich zu den vereinbarten Lieferdaten ausgeschlossen, es sei denn, dies wird von ACCIAITUBI S.P.A. verlangt.
5.2. (Verspätungen oder vorzeitige Lieferungen) – Unbeschadet des Rechts von ACCIAITUBI S.P.A. auf Schadenersatz hat ACCIAITUBI S.P.A. das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, falls der Lieferant die Lieferung irgendeiner Einheit von Produkten gegenüber den in der Bestellung vorgesehenen Daten verzögert. ACCIAITUBI S.P.A. kann jede Produkteinheit, die mehr als sieben (7) Tage vor dem in der Bestellung angegebenen Lieferdatum geliefert wurde, auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden, wobei diese Produkte als nicht geliefert zu betrachten sind. Falls ACCIAITUBI S.P.A. jedoch beschließt, die vorzeitige Lieferung anzunehmen, kann sie dem Lieferanten die daraus resultierenden Lagerkosten belasten.
5.3. (Umplanung) – ACCIAITUBI S.P.A. hat die Befugnis, ohne dass daraus zusätzliche Lasten zu ihren Ungunsten entstehen, den Bestimmungsort der Produkte zu ändern und/oder das Lieferdatum um bis zu maximal 90 Tage zu verschieben, sofern sie den Lieferanten schriftlich mit einer Vorankündigung von 30 Tagen gegenüber dem in der Bestellung vorgesehenen Lieferdatum benachrichtigt. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, eventuelle Änderungen der Bestellmengen nach oben oder unten zu akzeptieren, sofern diese 20% nicht überschreiten, unter der Bedingung, dass diese schriftlich von ACCIAITUBI S.P.A. mit einer angemessenen Vorankündigung angefordert werden. Bezüglich eventueller Änderungsanfragen, die 20% überschreiten, ist der Lieferant gehalten, die besten Anstrengungen zu unternehmen, um vernünftigen und begründeten Bedürfnissen von ACCIAITUBI S.P.A. entgegenzukommen.
6 KONTROLLE UND ANNAHME
6.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte zu liefern, die den technischen Spezifikationen und/oder dem CTF entsprechen. Um diese Konformität zu überprüfen, hat ACCIAITUBI S.P.A. das Recht, die bestellten Produkte zu inspizieren oder durch Dritte inspizieren zu lassen, in Übereinstimmung mit den Probenahmeverfahren und den Qualitätskontrollprüfungen und den im CTF beschriebenen Qualitätskennzahlen, und infolgedessen das Los oder die Lose nicht anzunehmen, die die entsprechenden Prüfungen nicht bestanden haben, oder nach ihrer Wahl die defekten Einheiten desselben.
6.2. Die genannten Inspektionen finden nach Wahl von ACCIAITUBI S.P.A. entweder in den Werken des Lieferanten oder bei Erhalt am Bestimmungsort statt. Die Inspektionen werden nach Wahl von ACCIAITUBI S.P.A. durch eigenes Personal oder durch einen von ACCIAITUBI S.P.A. selbst ernannten Dritten durchgeführt. Die Annahme muss in jedem Fall durch einen Verantwortlichen von ACCIAITUBI S.P.A. erfolgen. Der Lieferant wird ACCIAITUBI S.P.A. mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Lieferdatum mitteilen, dass die Produkte für die Inspektion verfügbar sind. ACCIAITUBI S.P.A. behält sich das Recht vor, die Ware gemäß diesem Artikel bis zu vierzig (40) Tage nach Ankunft am Bestimmungsort zurückzuweisen. In jedem Fall bleibt die Garantie für Mängel und/oder Funktionsfehler wie unten spezifiziert unberührt.
6.3. (Nichtannahme) – Unbeschadet des Rechts von ACCIAITUBI S.P.A., die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren, werden im Falle der Nichtannahme von Standardprodukten die zurückgewiesenen Lose oder Einheiten auf Kosten des Lieferanten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Mitteilung der Nichtannahme durch ACCIAITUBI S.P.A. und gleichzeitiger Aufforderung zum Ersatz ersetzt. Für Produkte, die nach Spezifikationen von ACCIAITUBI S.P.A. geliefert werden, werden die Ersatzfristen, wo dies der Fall ist, spezifisch ausgehandelt. Bei Vorhandensein von eventuellen Ausschussprodukten oder nicht konformen Produkten kann ACCIAITUBI S.P.A. nach ihrer Wahl: entweder die defekten Produkte durch zusätzliche Bearbeitungen zu Lasten des Lieferanten auf der Grundlage vorheriger Vereinbarungen mit diesem zurückgewinnen; oder den Lieferanten auffordern, auf eigene Kosten für die Auswahl der Produkte zu sorgen, die den vereinbarten Vorschriften entsprechen; oder die Ausschussprodukte oder das gesamte Los, zu dem sie gehören, ablehnen, ohne deren Ersatz zu verlangen, wenn das Ersatzlos von ACCIAITUBI S.P.A. nicht mehr verwendet werden kann. Für zurückgewiesene Lose oder Einheiten wird keine Zahlung von ACCIAITUBI S.P.A. an den Lieferanten geschuldet. Das Recht des Lieferanten, das beanstandete Los erneut zu liefern, wenn er der Ansicht ist, die Beanstandungsgründe beseitigt zu haben, bleibt immer vorbehalten.
7 GARANTIE
Ohne Vorurteil für jedes andere Rechtsmittel von ACCIAITUBI S.P.A. garantiert der Lieferant sein volles Eigentum an den Produkten und die Rechtmäßigkeit der Übertragung. Die Produkte werden frei von jedem Pfandrecht, Hypothek und jedem anderen persönlichen oder dinglichen Sicherungsrecht oder Eigentumsvorbehalt geliefert, außer wenn schriftlich anders zwischen den Parteien vereinbart. Die Produkte müssen dem CTF des Produkts und/oder jeder Spezifikation entsprechen, auf die in der Bestellung bezüglich der Produkte Bezug genommen oder die beigefügt ist, und zudem frei von Mängeln und/oder Funktionsfehlern sein. Der Lieferant wird im Laufe der unten spezifizierten Garantiezeit auf Anfrage von ACCIAITUBI S.P.A. den kostenlosen Ersatz oder die Reparatur bei ACCIAITUBI S.P.A. oder dem Kunden der von Mängeln oder Defekten jeglicher Art betroffenen Produkte vornehmen. Zudem, falls die verkauften Produkte in Produktionsprozessen von ACCIAITUBI S.P.A. eingesetzt werden, garantiert der Lieferant auch den Ersatz des von ACCIAITUBI S.P.A. produzierten Ausschusses, der sich als nicht auf den Produktionsprozess von ACCIAITUBI S.P.A. selbst zurückzuführen erweist. Die ersetzten oder reparierten Einheiten profitieren ihrerseits von derselben Garantiefrist. Die Garantie gemäß diesem Artikel hat eine Dauer von achtzehn (18) Monaten ab dem Lieferdatum, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung. In jedem Fall hat ACCIAITUBI S.P.A. das Recht, Schadenersatz für den größeren Schaden zu verlangen, der aus Mängeln und/oder Defekten der Produkte resultiert, sofern sie diese innerhalb der Garantiezeit meldet.
8 EPIDEMISCHE MÄNGEL
8.1. Falls sich in den Produkten ein Mangel oder eine Nichtkonformität mit den vereinbarten Spezifikationen von wiederkehrender und/oder epidemischer Art („epidemischer Mangel“) entwickelt, ist der Lieferant verpflichtet, die Ursachen dieses Problems zu beseitigen. In dieser Hypothese werden die Lieferungen von noch nicht gelieferten Produkten auf Anfrage von ACCIAITUBI S.P.A. aufgeschoben, bis der Ursache des epidemischen Mangels abgeholfen wurde.
8.2. Falls der Lieferant nach dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem ACCIAITUBI S.P.A. dem Lieferanten das Bestehen des epidemischen Mangels gemeldet hat, noch nicht für Abhilfe gesorgt hat, hat ACCIAITUBI S.P.A. das Recht, vom ausgesetzten Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber der Gegenpartei zurückzutreten, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz sowie jedes anderen eventuellen Rechtsmittels.
8.3. Falls eine Lösung für das Problem gefunden wird, müssen alle nachfolgend an ACCIAITUBI S.P.A. gelieferten Produkteinheiten die Änderungen enthalten, die darauf abzielen, den Mangel zu beheben, und der Lieferant muss kostenlos alle zuvor an ACCIAITUBI S.P.A. gelieferten Produkteinheiten ersetzen, die von diesem epidemischen Mangel betroffen sind ; der Lieferant erstattet ACCIAITUBI S.P.A. zudem die Schäden und Kosten, die diese für den Ersatz oder die Identifizierung der zuvor gelieferten Produkte getragen hat, die diesen epidemischen Mangel enthalten.
9 ÄNDERUNG-VERLAGERUNG DES PROZESSES
In Anbetracht dessen, dass diese Bestellung die vorherige Homologation des Lieferanten und des Produktionsprozesses voraussetzt, ist der Lieferant gehalten, ACCIAITUBI S.P.A. unverzüglich schriftlich seine eventuelle Absicht mitzuteilen, den Produktionsprozess zu ändern und/oder den Herstellungsort des Produkts zu verlagern. ACCIAITUBI S.P.A. hat das Recht, das Produkt erneut zu homologieren, bevor Produkte mit dem neuen Prozess oder am neuen Ort hergestellt und an ACCIAITUBI S.P.A. verkauft werden. Der Lieferant haftet für jede negative Konsequenz, die sich für ACCIAITUBI S.P.A. aus der Nichtbeachtung der obigen Vorschriften ergeben kann.
10 GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
Der Lieferant garantiert, dass die Produkte und die zugehörige Dokumentation keine Patente, Urheberrechte oder andere geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte Dritter verletzen und dass keine Klage wegen Verletzung von Rechten und/oder Patenten bezüglich der Produkte oder ihrer Dokumentation vor irgendeinem Gericht anhängig ist ; zudem verpflichtet sich der Lieferant, ACCIAITUBI S.P.A. für jeden Schaden oder jede Last zu entschädigen, die aus Ansprüchen Dritter resultieren, die auf einer solchen Verletzung basieren. ACCIAITUBI S.P.A. hat das Recht, die Dokumentation bezüglich des Produkts zu nutzen, zu übersetzen, zu vervielfältigen und zu ändern, um sie in ihre eigenen Benutzerhandbücher und Dokumentation einzufügen.
11 VERTRAULICHKEIT
Der Lieferant verpflichtet sich, das CTF, die Spezifikationen, die Zeichnungen, die Projekte, die Daten und jede andere Information („Informationen“), die ihm von ACCIAITUBI S.P.A. zur Verfügung gestellt wurden, vertraulich zu behandeln; der Lieferant verpflichtet sich, die Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und sie nur für den Verkauf der Produkte an ACCIAITUBI S.P.A. zu verwenden. Der Lieferant erkennt die Rechtswidrigkeit der Herstellung und des Inverkehrbringens von Produkten nach Zeichnungen, Modellen, Mustern von ACCIAITUBI S.P.A. an, sowohl für die Produktion als auch für Ersatzteile jeglicher Art oder für andere Verwendungen, auch wenn die Marke von ACCIAITUBI S.P.A. nicht ausdrücklich genannt wird. Der Lieferant darf in keiner seiner Presseerklärungen oder anderen Formen der Werbung auf ACCIAITUBI S.P.A. oder die Bestellung(en) Bezug nehmen.
12 ABTRETUNGSVERBOT
Die Rechte aus dieser Bestellung können nicht Gegenstand einer Abtretung oder Übertragung an Dritte sein.
13 ANWENDBARES RECHT – GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich italienischem Recht, und ausschließlich zuständig für jeden Streitfall in Bezug auf diesen ist das Gericht von Lecco.